Bundesrecht konsolidiert

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Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

21.03.2019

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Feiertagsruhe

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des Paragraph 17, zulässig ist.
  2. Absatz 2,Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
  3. Absatz 3,Für Angehörige der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
  4. Absatz 4,Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
  5. Absatz 5,Bei mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Die Feiertagsruhe darf am Feiertag frühestens um 12 Uhr enden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wurde.
  6. Absatz 6,Ist für die Normalarbeitszeit (Paragraph 2,) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
  7. Absatz 7,Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die Paragraphen 9 bis 13 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112082

Alte Dokumentnummer

N6199656946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/410/P14/NOR12112082

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