Bundesrecht konsolidiert

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Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 3

Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
    1. Ziffer eins
      durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (Paragraph 11,, Artikel 11, UStG 1994) und
    2. Ziffer 2
      durch einen Versendungsbeleg im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
  2. Absatz 2,Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach Paragraph 2, führen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10005042

Dokumentnummer

NOR12055212

Alte Dokumentnummer

N3199656860J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/401/P3/NOR12055212

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