Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 401/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
    1. Ziffer eins
      durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (Paragraph 11,, Artikel 11, UStG 1994) und
    2. Ziffer 2
      durch einen Versendungsbeleg im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
  2. Absatz 2,Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach Paragraph 2, führen.