Absatz eins,In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
- Ziffer einsdurch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (Paragraph 11,, Artikel 11, UStG 1994) und
- Ziffer 2durch einen Versendungsbeleg im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.