Bundesrecht konsolidiert

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Containersicherheitsgesetz § 2

Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Zulassung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
    2. Ziffer 2
      Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
    3. Ziffer 3
      Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
      1. Litera a
        auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
      2. Litera b
        beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 6, eingeschränkt zugelassen sind.

Schlagworte

Schienenfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012651

Dokumentnummer

NOR12157012

Alte Dokumentnummer

N9199656792J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/385/P2/NOR12157012

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