Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Containersicherheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CSG
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Zulassung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht:
Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
gemäß § 6 eingeschränkt zugelassen sind.gemäß Paragraph 6, eingeschränkt zugelassen sind.
Schlagworte
Schienenfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10012651
Dokumentnummer
NOR12157012
Alte Dokumentnummer
N9199656792J