Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Text

Zulassung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
    2. Ziffer 2
      Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
    3. Ziffer 3
      Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
      1. Litera a
        auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
      2. Litera b
        beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 6, eingeschränkt zugelassen sind.