(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. IX und X CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Artikel römisch neun und römisch zehn CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.