Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel römisch zwei, des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.