Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Risikozuschlagsverordnung 1996
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß § 1 gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird. Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß Paragraph eins, gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Gesetzesnummer
10009016
Dokumentnummer
NOR12112064
Alte Dokumentnummer
N6199656653J