Kurztitel

Risikozuschlagsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Text

Paragraph 2,

Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß Paragraph eins, gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.