Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Post-Betriebsverfassungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

11.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
  2. Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, persönlich auszuüben.
  3. Absatz 3,Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12114165

Alte Dokumentnummer

N6199763526J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P29/NOR12114165

Navigation im Suchergebnis