Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

10.07.1997

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
  2. Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses und des Zentralausschusses hat mittels eines vom Wahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, persönlich auszuüben.
  3. Absatz 3,Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111793

Alte Dokumentnummer

N6199656186J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P29/NOR12111793

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