Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Personalausschuß

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist jeweils für den Bereich der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu errichten.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich eines Personalausschusses kann insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Absatz 2, festzulegen.
  4. Absatz 4,Zur Klage nach Absatz 3, sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das Personalvertetungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 4), die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111783

Alte Dokumentnummer

N6199656176J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P19/NOR12111783

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