Absatz eins,Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist jeweils für den Bereich der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu errichten.