Bundesrecht konsolidiert

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Umwandlungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UmwG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer eingetragenen

Personengesellschaft

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An dieser Personengesellschaft müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, beteiligt sein; die übrigen Gesellschafter haben einen Anspruch auf Abfindung. Neue Gesellschafter dürfen höchstens im Umfang von einem Zehntel der Anteilsrechte am Grundkapital (Stammkapital) hinzutreten.
  2. Absatz 2Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), wenn ein Gesellschafter diese Anteile hält; Paragraph eins, Absatz 3, GesAusG gilt sinngemäß. Ansonsten bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Zustimmung kann auch außerhalb der Hauptversammlung (Generalversammlung) durch Erklärung innerhalb dreier Monate ab Beschlussfassung erfolgen; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.
  3. Absatz 3Im Umwandlungsbeschluß gemäß Absatz eins, sind auch die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen.
  4. Absatz 4Der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden; hiebei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von Personengesellschaften zu beachten.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Personengesellschaft des Handelsrechts

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10003417

Dokumentnummer

NOR40078505

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P5/NOR40078505

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