Bundesrecht konsolidiert

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Umwandlungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006

Abkürzung

UmwG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen

Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen

Erwerbsgesellschaft

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.
  2. Absatz 2Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler Kapitalgesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.
  3. Absatz 3Im Umwandlungsbeschluß gemäß Absatz eins, sind auch die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen.
  4. Absatz 4Der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden; hiebei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von Personengesellschaften zu beachten.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Personengesellschaft des Handelsrechts

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10003417

Dokumentnummer

NOR12038594

Alte Dokumentnummer

N2199655912J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P5/NOR12038594

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