Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

16.12.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988) oder
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    so sind die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
  3. Absatz 3,Die Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR12054800

Alte Dokumentnummer

N3199638277L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P1/NOR12054800

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