Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

16.12.2010

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (Paragraph 7,)

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988) oder
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    so sind die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
  3. Absatz 3,Die Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 zu kürzen.