Bundesrecht konsolidiert

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Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND

Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

Paragraph 4,

Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:

  1. Ziffer eins
    unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
    1. Litera a
      der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
    2. Litera b
      dessen Stellvertreter,
    3. Litera c
      die Leiter von Sektionen,
    4. Litera d
      der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
    5. Litera e
      der Leiter des Generalinspektorates,
    6. Litera f
      der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und
    7. Litera g
      der Leiter der Abteilung „Protokoll“;
    8. Litera h
      der Leiter der Stabstelle für Strategie und Planung;
  2. Ziffer 2
    die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
    1. Litera a
      die Stellvertreter von Sektionsleitern und
    2. Litera b
      die Gruppenleiter, auf die Ziffer eins, Litera b, oder f nicht anzuwenden ist.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40166118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/300/P4/NOR40166118

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