Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.11.2014
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
Verwendungsbezeichnung „Botschafter“
§ 4.Paragraph 4,
Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:
unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
die Leiter von Sektionen,
der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
der Leiter des Generalinspektorates,
der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und
der Leiter der Abteilung „Protokoll“;
die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
die Stellvertreter von Sektionsleitern und
die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.die Gruppenleiter, auf die Ziffer eins, Litera b, oder f nicht anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014
Gesetzesnummer
10008993
Dokumentnummer
NOR12111264
Alte Dokumentnummer
N6199638232L