Bundesrecht konsolidiert

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Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND

Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

Paragraph 4,

Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:

  1. Ziffer eins
    unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
    1. Litera a
      der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
    2. Litera b
      dessen Stellvertreter,
    3. Litera c
      die Leiter von Sektionen,
    4. Litera d
      der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
    5. Litera e
      der Leiter des Generalinspektorates,
    6. Litera f
      der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und
    7. Litera g
      der Leiter der Abteilung „Protokoll“;
  2. Ziffer 2
    die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
    1. Litera a
      die Stellvertreter von Sektionsleitern und
    2. Litera b
      die Gruppenleiter, auf die Ziffer eins, Litera b, oder f nicht anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111264

Alte Dokumentnummer

N6199638232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/300/P4/NOR12111264

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