Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
49/01 Flüchtlinge
Text
ABSCHNITT A
Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge
Artikel 1
Durchreise zum Zwecke der Rückkehr
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.
(3)Absatz 3,Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.
(4)Absatz 4,Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Gesetzesnummer
10005966
Dokumentnummer
NOR12065469
Alte Dokumentnummer
N4199638137L