Kurztitel

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

ABSCHNITT A
Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge

Artikel 1

Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.
  3. Absatz 3Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.
  4. Absatz 4Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.