Absatz einsDie Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.
Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge
Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,
Artikel eins,
01.07.1996