Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Inserate

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087133

Alte Dokumentnummer

N5199638035L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P6/NOR12087133

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