Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 297/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

Inserate

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.