Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.06.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Gesetzesnummer
10007765
Dokumentnummer
NOR12087130
Alte Dokumentnummer
N5199638032L