Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Text

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.