Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
Paragraph 3
29.06.1996
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.