Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
29.06.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung von Hypothekardarlehen
§ 17.Paragraph 17,
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Gesetzesnummer
10007765
Dokumentnummer
NOR12087144
Alte Dokumentnummer
N5199638046L