Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
Paragraph 17
29.06.1996
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.