Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Text

Vermittlung von Hypothekardarlehen

Paragraph 17,

Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.