Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten § 7

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 263/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vorrechte und Immunitäten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichtes stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.
  2. Absatz 2,Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln römisch fünf und römisch sieben des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,, eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038490

Alte Dokumentnummer

N2199655779J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/263/P7/NOR12038490

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