Absatz eins,Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichtes stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,
BG
Paragraph 7
01.06.1996
IG-ZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
27.03.2020
10003413
NOR12038490
N2199655779J