Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten § 1

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 263/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Internationales Gericht

Paragraph eins,

Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. Ziffer eins
    das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,
  2. Ziffer 2
    das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda und
  3. Ziffer 3
    den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Ziffer eins und 2 genannten Gerichte,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40134658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/263/P1/NOR40134658

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