Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 263/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Internationales Gericht

Paragraph eins,

Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. Ziffer eins
    das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien und
  2. Ziffer 2
    das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038484

Alte Dokumentnummer

N2199655773J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/263/P1/NOR12038484

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