Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maklergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MaklerG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Ersatz von Aufwendungen
§ 9.Paragraph 9,
Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
Anmerkung
Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG,
BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes).
Eine Vereinbarung nach dem zweiten Satz bedarf nach der gleichen Bestimmung der Schriftform.
Schlagworte
Aufwandersatz
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038521
Alte Dokumentnummer
N2199655828J