Maklergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
BG
Paragraph 9
01.07.1996
MaklerG
20/06 Konsumentenschutz
Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
Absatz 2, ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (Paragraph 31, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung des Maklergesetzes).
Eine Vereinbarung nach dem zweiten Satz bedarf nach der gleichen Bestimmung der Schriftform.
Aufwandersatz
24.08.2017
10003415
NOR12038521
N2199655828J