Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Ersatz von Aufwendungen

Paragraph 9,

Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

Anmerkung

Absatz 2, ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (Paragraph 31, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung des Maklergesetzes).

Eine Vereinbarung nach dem zweiten Satz bedarf nach der gleichen Bestimmung der Schriftform.

Schlagworte

Aufwandersatz

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038521

alte Dokumentnummer

N2199655828J