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Maklergesetz § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 01.09.2026
§ 6 am 01.09.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.07.1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Maklergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MaklerG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Doppeltätigkeit
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Der Makler darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers nicht zugleich für den Dritten tätig werden oder von diesem eine Belohnung annehmen, wenn nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.
(2)
Absatz 2,
Bei Zuwiderhandeln kann der Auftraggeber vom Makler die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen. § 3 Abs. 4 zweiter Satz bleibt unberührt.
Bei Zuwiderhandeln kann der Auftraggeber vom Makler die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen. Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz bleibt unberührt.
(3)
Absatz 3,
Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies beiden Auftraggebern mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht entfällt, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß seine Doppeltätigkeit den Auftraggebern bekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038517
Alte Dokumentnummer
N2199655824J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P5/NOR12038517
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