Absatz eins,Der Makler darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers nicht zugleich für den Dritten tätig werden oder von diesem eine Belohnung annehmen, wenn nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.
Maklergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
BG
Paragraph 5
01.07.1996
MaklerG
20/06 Konsumentenschutz
24.08.2017
10003415
NOR12038517
N2199655824J