Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Viertes Kapitel.

Versicherungsagenten.

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies für den, der auch nur im Einzelfall vom Versicherer betraut ist, sowie für den, der mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als Versicherungsagent auftritt.
  2. Absatz 2,Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
    3. Ziffer 3
      die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen;
    4. Ziffer 4
      Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.
  3. Absatz 3,Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß Paragraph 137 f, Absatz 7 bis 8 und Paragraph 137 g, der GewO 1994 unter Beachtung des Paragraph 137 h, der GewO 1994 zu erteilen.
  5. Absatz 5,Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 37, EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß Paragraph 44, KO und Paragraph 21, AO.

Schlagworte

Kündigungserklärung, Empfangsvollmacht, Vertreter,
Versicherungsvertreter, Vollmachtsumfang

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40058545

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P43/NOR40058545

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