Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Viertes Kapitel.

Versicherungsagenten.

Paragraph 43,

Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:

  1. Ziffer eins
    Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;
  2. Ziffer 2
    die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
  3. Ziffer 3
    die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen;
  4. Ziffer 4
    Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.

Schlagworte

Kündigungserklärung, Empfangsvollmacht, Vertreter,
Versicherungsvertreter, Vollmachtsumfang

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026462

Alte Dokumentnummer

N2195937414J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P43/NOR12026462

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