Bundesrecht konsolidiert

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Maklergesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Doppeltätigkeit mit überwiegender Interessenwahrung; Vermittlungspflicht

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
  2. Absatz 2Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.
  3. Absatz 3Der Versicherungsmakler ist mangels abweichender Vereinbarung mit dem Versicherer nicht befugt, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam entgegenzunehmen. Paragraph 2, Absatz 2, bleibt unberührt. Er hat kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen, die er für den Versicherungskunden oder für den Versicherer entgegennimmt.

Schlagworte

Aufrechnungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038539

Alte Dokumentnummer

N2199655846J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P27/NOR12038539

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