Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Text

Doppeltätigkeit mit überwiegender Interessenwahrung; Vermittlungspflicht

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsmakler ist mangels abweichender Vereinbarung mit dem Versicherer nicht befugt, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam entgegenzunehmen. Paragraph 2, Absatz 2, bleibt unberührt. Er hat kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen, die er für den Versicherungskunden oder für den Versicherer entgegennimmt.