Zwingende Bestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden. Von Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 13, kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von Paragraph 17 a, nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.