Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
FAG 1997
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
(2)Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen: bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996.bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,.
Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.Bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Gesetzesnummer
10005032
Dokumentnummer
NOR12055560
Alte Dokumentnummer
N3199659762J