Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1997 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer römisch eins (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
  2. Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),
      1. Litera a
        ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
      2. Litera b
        ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
      3. Litera c
        bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,
    2. Ziffer 2
      bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,.
    Bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988, Erbschaftssteuer, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR12055559

Alte Dokumentnummer

N3199659761J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P7/NOR12055559

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