Bundesrecht konsolidiert

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Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz § 6

Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCHIG

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

Paragraph 6,

Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR40280075

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P6/NOR40280075

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