Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
30.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SCHIG
Index
56/03 ÖBB
Text
Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
§ 6.Paragraph 6,
Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.
Schlagworte
Personalaufwand
Im RIS seit
30.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10007804
Dokumentnummer
NOR40280075