Bundesrecht konsolidiert

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Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

SCHIG

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

Paragraph 6,

Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR40047929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P6/NOR40047929

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