Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsBemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
im Falle des § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
im Falle des § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
(2)Absatz 2Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh (Anm.Anmerkung 1).
(3)Absatz 3Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2Absatz 2, versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 4Absatz 4, aufgehoben durch Art. 12Artikel 12, Z 3Ziffer 3,, BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)(_____________________
Anm.Anmerkung 1: gemäß § 7Paragraph 7, Abs. 11Absatz 11 und 12:
Abweichend von Abs. 2Absatz 2 und Abs. 3Absatz 3, erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.
Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach Abs. 3Absatz 3, zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Abs. 3Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz nach Abs. 2Absatz 2, versteuerten Bahnstrom aufrecht.)