Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
(2)Absatz 2,Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.
(3)Absatz 3,Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung. Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)
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Anm.: gemäß § 7 Abs. 11 und 12:Anmerkung, gemäß Paragraph 7, Absatz 11 und 12 :
Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025.Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025.
Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 besteht kein Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom aufrecht.Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 besteht kein Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom aufrecht.
Gemäß § 7 Abs. 16 und 17:Gemäß Paragraph 7, Absatz 16 und 17 :
Abweichend von § 4 Abs. 2 beträgt die Abgabe für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, beträgt die Abgabe für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027
0,001 Euro je kWh für die Lieferung von elektrischer Energie an natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2023 (SKZG) erfüllen,0,001 Euro je kWh für die Lieferung von elektrischer Energie an natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Stromkostenzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2023, (SKZG) erfüllen, 0,0082 Euro je kWh für sonstige Lieferungen von elektrischer Energie sowie den Verbrauch von elektrischer Energie gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.0,0082 Euro je kWh für sonstige Lieferungen von elektrischer Energie sowie den Verbrauch von elektrischer Energie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,
Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beträgt der Vergütungsbetrag abweichend von § 4 Abs. 3 zweiter Satz 0,0064 Euro je kWh. Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem im ersten Satz genannten Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh (§ 4 Abs. 2) versteuerten Bahnstrom aufrecht.)Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beträgt der Vergütungsbetrag abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz 0,0064 Euro je kWh. Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem im ersten Satz genannten Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh (Paragraph 4, Absatz 2,) versteuerten Bahnstrom aufrecht.)