Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsabgabegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.02.2022

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
  2. Absatz 2Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh Anmerkung 1).
  3. Absatz 3Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung. Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen Anmerkung 1).
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und nach Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Paragraph 7, Absatz 11 und 12:

Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.

Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom aufrecht.)

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40241797

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P4/NOR40241797

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