elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 herzustellen;elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82 herzustellen;