aus erneuerbaren Primärenergieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.aus erneuerbaren Primärenergieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.