Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Poststrukturgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
  2. Absatz 2,Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindestens mehrheitlich beteiligt ist, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß Paragraph 17, zugewiesenen Beamten ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
  3. Absatz 3,Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.
  4. Absatz 4,Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.
  5. Absatz 5,Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.
  6. Absatz 6,Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, auszubilden.
  7. Absatz 7,Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis.

Schlagworte

Postbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156879

Alte Dokumentnummer

N9199655221J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P19/NOR12156879

Navigation im Suchergebnis