(5)Absatz 5,Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.